Kameras in privaten Parkhäusern und Tiefgaragen

Rechtsgrundlage



Die Tiefgarage wird nicht direkt vom Anwendungsbereich des LDSG Baden-Württemberg erfasst, da es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne des LDSG handelt.

Nach der Datenschutzordnung gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes jedoch auch für die Wohnbaugesellschaft, wenn diese personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet. Als Verwaltungsaufgabe wird hierbei auch die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt angesehen. Die speziellen Regelungen des BDSG (insbesondere §6b BDSG) kommen aus dem Rückschluss von §1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG nicht zur Anwendung. Insbesondere ist eine Tiefgarage keine öffentliche Stelle.


Videoüberwachung
Nach dem LDSG dürfen auch öffentliche Stellen mit optisch-elektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume beobachten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Belange Betroffener nicht überwiegen.



Eine Tiefgarage einer Wohnbaugesellschaft stellt keinen öffentlich zugänglichen Raum dar. Der Zutritt bzw. die Einfahrt ist hier nur einem befugten Personenkreis gestattet. Wie sich aus dem LDSG ergibt, muss ein zulässiger Beobachtungszweck vorliegen.

Die Videoüberwachung ist keine direkte Aufgabe der Wohnbaugesellschaft. Allerdings könnte sie zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sein. Das Hausrecht umfasst die Befugnis, Störer aus einem bestimmten Bereich zu verweisen. Es folgt den Grenzen des sachenrechtlichen Widmungszwecks aus der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Verwaltung, für ihre Gebäude zu sorgen. Dabei kann die Videoüberwachung präventiv dazu dienen, Personen davon abzuhalten, Rechtsverstöße zu begehen (Abschreckungswirkung). Auch die repressive Verfolgung von Verstößen gegen das Hausrecht kann ein legitimer Zweck sein.



Zweck der Videoüberwachung

Zweck der Videoüberwachung des Wohneinheit „xxxxxx“ ist der Schutz des Gebäudes und der Menschen und Sachen, die sich hierin befinden. Dieser Zweck ist grundsätzlich vom Hausrecht umfasst. Des Weiteren muss die Videoüberwachung erforderlich und somit geeignet zur Erreichung des angestrebten Zwecks und diesbezüglich das mildeste Mittel sein. Die Videoüberwachung des „xxxxx“-Hauses ist durchaus dazu geeignet, eventuelle Störer abzuschrecken. Die Videoanlage ist für jedermann gut zu erkennen. Außerdem weisen an den Wegen angebrachte Schilder zusätzlich auf die Videoüberwachung hin. die Videoüberwachung liefert verwendbare Bilder, die die Umsetzung des Hausrechts unterstützen. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht erkennbar. Sollte diese Funktion durch Wachpersonal erfüllt werden, wären hierfür Mitarbeiter rund um die Uhr erforderlich. Auch der Einsatz nur von Kameraattrappen dürfte nur kurzfristig eine vergleichbare Abschreckung bewirken, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies bekannt wird. Allerdings endet die Beobachtungsgrenze des Hausrechtsinhabers grundsätzlich an der Grenze des Grundstücks.

Rechtsgrundlage


Die Tiefgarage wird nicht direkt vom Anwendungsbereich des LDSG Baden-Württemberg erfasst, da es sich nicht um eine öffentliche Stelle im Sinne des LDSG handelt.

Nach der Datenschutzordnung gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes jedoch auch für die Wohnbaugesellschaft, wenn diese personenbezogene Daten bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verarbeitet. Als Verwaltungsaufgabe wird hierbei auch die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt angesehen. Die speziellen Regelungen des BDSG (insbesondere §6b BDSG) kommen aus dem Rückschluss von §1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG nicht zur Anwendung. Insbesondere ist eine Tiefgarage keine öffentliche Stelle.



Videoüberwachung
Nach dem LDSG dürfen auch öffentliche Stellen mit optisch-elektronischen Einrichtungen öffentlich zugängliche Räume beobachten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Belange Betroffener nicht überwiegen.

Eine Tiefgarage einer Wohnbaugesellschaft stellt keinen öffentlich zugänglichen Raum dar. Der Zutritt bzw. die Einfahrt ist hier nur einem befugten Personenkreis gestattet. Wie sich aus dem LDSG ergibt, muss ein zulässiger Beobachtungszweck vorliegen.
Die Videoüberwachung ist keine direkte Aufgabe der Wohnbaugesellschaft. Allerdings könnte sie zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sein. Das Hausrecht umfasst die Befugnis, Störer aus einem bestimmten Bereich zu verweisen. Es folgt den Grenzen des sachenrechtlichen Widmungszwecks aus der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Verwaltung, für ihre Gebäude zu sorgen. Dabei kann die Videoüberwachung präventiv dazu dienen, Personen davon abzuhalten, Rechtsverstöße zu begehen (Abschreckungswirkung). Auch die repressive Verfolgung von Verstößen gegen das Hausrecht kann ein legitimer Zweck sein.


Zweck der Videoüberwachung
Zweck der Videoüberwachung des Wohneinheit „xxxxxx“ ist der Schutz des Gebäudes und der Menschen und Sachen, die sich hierin befinden. Dieser Zweck ist grundsätzlich vom Hausrecht umfasst. Des Weiteren muss die Videoüberwachung erforderlich und somit geeignet zur Erreichung des angestrebten Zwecks und diesbezüglich das mildeste Mittel sein. Die Videoüberwachung des „xxxxx“-Hauses ist durchaus dazu geeignet, eventuelle Störer abzuschrecken. Die Videoanlage ist für jedermann gut zu erkennen. Außerdem weisen an den Wegen angebrachte Schilder zusätzlich auf die Videoüberwachung hin. die Videoüberwachung liefert verwendbare Bilder, die die Umsetzung des Hausrechts unterstützen. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht erkennbar. Sollte diese Funktion durch Wachpersonal erfüllt werden, wären hierfür Mitarbeiter rund um die Uhr erforderlich. Auch der Einsatz nur von Kameraattrappen dürfte nur kurzfristig eine vergleichbare Abschreckung bewirken, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies bekannt wird. Allerdings endet die Beobachtungsgrenze des Hausrechtsinhabers grundsätzlich an der Grenze des Grundstücks.



Nicht öffentlich zugänglicher Bereich der Tiefgarage/Parkhaus, Zugänge, Übergänge

§20 Abs. 1 LDSG ist nicht direkt anwendbar auf nicht öffentlich zugängliche Räume wie den Bereich der Garage oder die Schleusen und Übergänge. Für den Bereich der Frauenparkplätze gilt jedoch die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarVO) vom 30. November 1995. §2 Abs. 2 GarVO schreibt vor, dass Frauenparkplätze „in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein [sollen], daß sie von mindestens einer von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmenden Person eingesehen oder durch Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl überwacht werden können. Zu den Frauenparkplätzen führende Treppenräume müssen ebenfalls eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können.“ Die Videoüberwachung ist für diesen Bereich somit nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Für Parkbereiche, die nicht direkt die Frauenparkplätze betreffen, und die Schleusen /Übergänge ermöglicht es das Hausrecht grundsätzlich, eine Videoüberwachung durchzuführen.


Schutzwürdige Belange der Bewohner

Die Videoüberwachung der Bereiche ist dazu geeignet, als Abschreckung und zur Verfolgung eventueller Verstöße gegen die Hausordnung oder gar Straftaten (Vandalismus, Unfälle, Überfälle) zu dienen. Ein milderes und gleichgut geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Bei den überwachten Bereichen handelt es sich um keine Räume, die zum längeren Verweilen der Nutzer oder der Kommunikation zwischen den Besuchern dienen. Die Videoüberwachung ist deutlich erkennbar und für Besucher nicht überraschend. Die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegen damit die Wahrnehmung des Hausrechts nicht.

Unter welchen Voraussetzungen ist Videoüberwachung überhaupt erlaubt?

Jede Videoüberwachung unterliegt dem Erforderlichkeitsprinzip (z. B. Wahrnehmung des
Hausrechts oder Schutz von Eigentum). Das berechtigte Interesse der Daten verarbeitenden Stelle für konkret festgelegte Zwecke ist in jedem Einzelfall zu prüfen (z. B. Verhinderung von Diebstahl, Sachbeschädigung oder Vandalismus). Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sind in jedem Einzelfall zu beachten und dürfen das berechtigte Interesse des Unternehmens nicht überwiegen. Es ist eine periodische Risikoanalyse erforderlich, welche die tatsächlich eingetretenen Schäden in die Entscheidung, ob eine Videoüberwachung fortgesetzt wird, mit einbezieht





Hinweisschilder mit Sanktionen

Für jeden überwachten Bereich sind aussagekräftige Hinweisschilder in Augenhöhe zu installieren. Sie können aus einem Text oder einem Piktogramm bestehen und dürfen nicht zu klein sein. Die Schilder müssen jedem Betroffenen „ins Auge fallen“. Neben dem bloßen Hinweis der Betroffenen darauf, dass Videoüberwachung stattfindet, müssten auch Hinweise darauf erfolgen, wozu die Überwachung dient, wer verantwortliche Stelle ist, wie mit eventuellen Aufnahmen weiter verfahren wird, welche Datenschutzrechte dem Betroffenen zustehen und wohin er sich wenden kann, wenn er diese Rechte geltend machen will.






Fazit Videoüberwachung

Die Videoüberwachung der Tiefgarage, und der Schleusen bzw. Übergänge ist grundsätzlich im Rahmen des Hausrechts zulässig.

Videoaufzeichnung

Nach §20 Abs. 2 LDSG darf das Bildmaterial gespeichert werden, wenn die Tatsache der
Aufzeichnung für die Betroffenen durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht ist. Dabei sind die Aufzeichnungen spätestens nach sieben Tagen zu löschen, es sei denn, sie dokumentieren Vorkommnisse zu deren Aufklärung die weitere Speicherung erforderlich ist. Notwendig für die Videoaufzeichnung ist somit zusätzlich zu den Voraussetzungen der Videoüberwachung, dass durch geeignete Maßnahmen, etwa deutlich sichtbare Hinweis- schilder, die Transparenz für die Betroffenen gewährleistet wird. Der Betroffene soll sein Verhalten im Sichtbereich einer Kamera darauf einrichten oder der Kamera ausweichen können.

Als maximale Aufbewahrungsfrist, sofern keine besonderen Vorkommnisse vorliegen, schreibt §20 Abs. 2 Satz 2 LDSG sieben Tage vor. Die Aufzeichnungsanlage des Gebäudes „xxxxx“ ist so eingestellt, dass die Daten nach 4 Tagen gelöscht bzw. überschrieben werden, so dass diese Voraussetzung erfüllt wird. Auch nach den Grundsätzen von Daten-sparsamkeit und Datenvermeidung ist diese Frist in Anbetracht von ggf. betroffenen Wochenenden und Feiertagen noch als erforderlich anzunehmen. Hinzu kommt, dass die Einsicht in die Aufzeichnungen besonders gesichert ist.


Die Videoaufzeichnung ist somit in der Konzeptform bzw. Umsetzung rechtmäßig.
Was noch erforderlich ist
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.


Was noch für eine Videoüberwachung in Tiefgaragen spricht

Neues Gütesiegel der Polizei für "Ausgezeichnete Wohnsicherheit"
Pilotprojekt DornbuschHÖFE als Vorbild für Frankfurt am Main
In einem Gemeinschaftsprojekt der Stadt Frankfurt und dem Polizeipräsidium Frankfurt beschäftigt sich der Arbeitskreis Sicherheit unter anderem mit dem Thema Kriminalprävention und Stadtplanung - insbesondere mit der Beurteilung von Bauvorhaben aus Sicht der Polizei. Kriminelle scheuen das Risiko, bei ihren Straftaten entdeckt zu werden und suchen sich in der Regel günstigere Gelegenheiten“, so der Kriminaloberkommissar. Genau diese Punkte seien bei den DornbuschHÖFE vorbildlich beachtet worden, lobt die Polizei. Videoüberwachung und Notrufsystem in der Tiefgarage, aufgeschaltete Sicherheitszentrale, Videogegensprechanlage sowie einbruchhemmende Türen und Fenster sind nur einige der zahlreichen Sicherheitsmerkmale in den DornbuschHÖFE

Der Entwendungsnachweis

Die Videoüberwachung in Parkhäusern und Tiefgaragen liefert den Entwendungsnachweis bei Diebstählen aus dem Fahrzeug und von Fahrzeugen selbst ! Dieser Nachweis ist für den Versicherer erforderlich. Immer wieder werden Autos durch Unachtsamkeit in der Tiefgarage beschädigt. Sei es durch das Öffnen von Türen oder das Ein- und Ausparken des Fahrzeugs auf dem Nebenstellplatz. Welche Möglichkeiten hat der Geschädigte? Er muss den Verursacher feststellen und ihm das ganze beweisen



Service für Tiefgaragenbenutzer
Es erfolgt eine Videoaufzeichnung von allen Vorfällen wie Parkschäden, Einbrüchen oder Sittenwidrigkeiten. Neben der präventiven Funktion der Kameras dienen die Aufzeichnungen auch der späteren Nachforschung.


Nicht öffentlich zugänglicher Bereich der Tiefgarage/Parkhaus, Zugänge, Übergänge
§20 Abs. 1 LDSG ist nicht direkt anwendbar auf nicht öffentlich zugängliche Räume wie den Bereich der Garage oder die Schleusen und Übergänge. Für den Bereich der Frauenparkplätze gilt jedoch die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GarVO) vom 30. November 1995. §2 Abs. 2 GarVO schreibt vor, dass Frauenparkplätze „in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein [sollen], daß sie von mindestens einer von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmenden Person eingesehen oder durch Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl überwacht werden können. Zu den Frauenparkplätzen führende Treppenräume müssen ebenfalls eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können.“ Die Videoüberwachung ist für diesen Bereich somit nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Für Parkbereiche, die nicht direkt die Frauenparkplätze betreffen, und die Schleusen /Übergänge ermöglicht es das Hausrecht grundsätzlich, eine Videoüberwachung durchzuführen.


Schutzwürdige Belange der Bewohner
Die Videoüberwachung der Bereiche ist dazu geeignet, als Abschreckung und zur Verfolgung eventueller Verstöße gegen die Hausordnung oder gar Straftaten (Vandalismus, Unfälle, Überfälle) zu dienen. Ein milderes und gleichgut geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Bei den überwachten Bereichen handelt es sich um keine Räume, die zum längeren Verweilen der Nutzer oder der Kommunikation zwischen den Besuchern dienen. Die Videoüberwachung ist deutlich erkennbar und für Besucher nicht überraschend. Die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegen damit die Wahrnehmung des Hausrechts nicht.

Unter welchen Voraussetzungen ist Videoüberwachung überhaupt erlaubt?

Jede Videoüberwachung unterliegt dem Erforderlichkeitsprinzip (z. B. Wahrnehmung des Hausrechts oder Schutz von Eigentum). Das berechtigte Interesse der Daten verarbeitenden Stelle für konkret festgelegte Zwecke ist in jedem Einzelfall zu prüfen (z. B. Verhinderung von Diebstahl, Sachbeschädigung oder Vandalismus). Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen sind in jedem Einzelfall zu beachten und dürfen das berechtigte Interesse des Unternehmens nicht überwiegen. Es ist eine periodische Risikoanalyse erforderlich, welche die tatsächlich eingetretenen Schäden in die Entscheidung, ob eine Videoüberwachung fortgesetzt wird, mit einbezieht

Hinweisschilder mit Sanktionen

Für jeden überwachten Bereich sind aussagekräftige Hinweisschilder in Augenhöhe zu installieren. Sie können aus einem Text oder einem Piktogramm bestehen und dürfen nicht zu klein sein. Die Schilder müssen jedem Betroffenen „ins Auge fallen“. Neben dem bloßen Hinweis der Betroffenen darauf, dass Videoüberwachung stattfindet, müssten auch Hinweise darauf erfolgen, wozu die Überwachung dient, wer verantwortliche Stelle ist, wie mit eventuellen Aufnahmen weiter verfahren wird, welche Datenschutzrechte dem Betroffenen zustehen und wohin er sich wenden kann, wenn er diese Rechte geltend machen will.



Fazit Videoüberwachung

Die Videoüberwachung der Tiefgarage, und der Schleusen bzw. Übergänge ist grundsätzlich im Rahmen des Hausrechts zulässig.