WLAN-Kameras locken Einbrecher an

Einbrecherbanden haben IT-Spezialisten

Bei der steigenden Zahl von Haus und Wohnungseinbrüchen wollen immer mehr Menschen ihr Eigentum mit Kameras schützen. viele Haus- und Wohnungsbesitzer gehen allerdings den ganz falschen Weg. Anstatt zu einem Profi zugehen und nach vernünftiger und vor allem zuverlässiger Kamera-Technik zu schauen, die sich nicht "hacken" lässt und auch nicht wegen Netzwerkausfall abstürzt, denken viele Menschen, sie seien selbst Profi, weil Sie "Google" bedienen können.

Das Internet ist voll mit Bildern über WLAN-Kameras und Billigstprodukten, die im Ernstfall zumeist aber nie richtig funktionieren oder auf denen nur "Ruckelbilder" zu sehen sind, auf denen wiederum nichts zu erkennen ist.

Was der normale Bundesbürger nicht weiß, die Einbrecherbanden haben perfekte IT-Abteilungen, die im Vorfeld ausloten, wer welche Technik im Haus hat.

Alles was über Funk oder WLAN - übertragen wird  ist nach "Außen" sichtbar und für einen Einbruch-IT-Profi geradezu eine Einladung, sich umzuschauen und diese Systeme lahmzulegen. Das gilt natürlich auch für diverse Bluetooth-Steuerungen. Wenn Sie sich eine Verkabelung nicht leisten wollen, dann ist es sie Sache auch nicht wert.

Jeder Einbrecher hat heutzutage zudem einen sogenannten 'Jammer' dabei, mit dem er  WLAN-Kameras und sonstige Funkverbindungen ausschalten oder abfangen kann. ( Autoschlüssel)

Deshalb ist die Installation einer WLAN-Kamera so ziemlich das Nutzloseste, was man zum Schutze einer Wohnung oder eines Ladens installieren kann.

Aber WLAN-  IP-Kameras sind bei Amazon und Co. natürlich sehr günstig, um nicht zu sagen billig, aber im Ernstfall meistens ziemlich wertlos.


Schade um die 50 oder 60 EUR, die Sie für ein WLAN - Kamera ausgeben, dann ist es billiger ein Schild „ Achtung Videoüberwachung“ für 6 EUR aufzuhängen, das im Ernstfall natürlich auch nichts bringt.

Wenn Ihnen ein Installateur eine WLAN-Kamera verkauft und installiert hat, dann können Sie den Installateur wegen Beratungsmängel haftbar machen. Es gehört zu den sogenannten Sachwalterpflichten eines Errichters, dass er sich mit der Technik auskennt.
Außerdem darf er nur Videoanlagen installieren die auch datenschutzkonform sind.
Wenn Sie Ihr Nachbar wegen der Videoüberwachung anzeigt, dann nehmen Sie Regress bei dem der die Videoanlage nicht datenschutzkonform und nicht auf dem aktuellen technischen Stand installiert hat.

Billige WLAN-Kameras speichern in aller Regel die Bilddaten in der Cloud, was wiederum zu Problemen mit dem Datenschutz führen kann, weil alle Bilddaten in der Cloud auch gehackt werden können. Vermeiden Sie unbedingt Bildspeicherungen in der Cloud. Speichern Sie die Bilder, sofern erforderlich immer vor Ort auf dem Videogerät.



Aktuelle Nachricht vom 17.10.2017

Kritische Schwachstellen in WLAN-Verschlüsselung – BSI rät zur Vorsicht

Die WPA2-Schwachstellen ermöglichen Angreifern das Mitlesen und Manipulieren von Datenpaketen, die über ein WLAN-Netzwerk gesendet oder empfangen werden. Sie betreffen insbesondere Geräte mit Android und Linux-Betriebssystemen. Windows- und Apple-Betriebssysteme sind eingeschränkt betroffen, hier können die Schwachstellen derzeit nicht in vollem Umfang erfolgreich ausgenutzt werden

Der Installateur haftet, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform ist

Wenn sich ein Installateur oder Planer vor der Installation einer Video-Überwachungs-Anlage nicht davon überzeugt, ob die Videoüberwachung  gegen das BDSG verstößt und dies in seinen Planungsunterlagen nicht belegen kann, dann macht er sich strafbar und haftet im Rahmen der sogenannten Sachverwalterpflicht  für eine nicht datenschutzkonforme Planung und Installation. Wenn der Planer oder Installateur den Betreiber nicht auf das BDSG aufmerksam macht, dann wird er selbst wegen Beratungsmangel in Haftung genommen.


http://dsgvo.news/bdsg-neu


Als Planer  oder Installateur haben Sie Hinweispflichten. Werden diese vernachlässigt, dann haften die Planer und Installateure bei einer nicht datenschutzkonformen Videoüberwachung. von Planern, Errichtern oder Installateuren kann erwartet werden, dass sie imstande sind eine Videoüberwachung mangelfrei zu planen und zu installieren.

Ein Installateur muss beispielsweise wissen, dass es verboten ist in einer Gaststätte den Gastraum zu überwachen oder dass er sogenannte Speed-Domes nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten und nur zu einer ganz bestimmten Zweckerfüllung installieren darf. Wenn dieser Zweck nicht genau in einer Vorabkontrolle aufgeführt ist, kann der Installateur später wegen Beratungsmangel haftbar gemacht werden. Der Handwerker muss sich vor der Übergabe an den Betreiber überzeugen, dass die Videoüberwachung datenschutzkonform ist.


Videoüberwachungen, die ohne Vorabkontrolle und ab 25.5.2018 ohne Datenschutzfolgenabsschätzung installiert werden, haben hohe Bußgelder zu Folge.


Datenschutz-Folgenabschätzung 

Birgt die Art der Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten, muss der Verantwortliche bereits vorab eine Abschätzung der Folgen für den Schutz personenbezogener Daten durchführen. Dies ist insbesondere der Fall bei neuen Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Die Datenschutz-Grundverordnung nennt in Art. 35 Abs. 3 bestimmte Fallgruppen, bei denen eine Folgenabschätzung stets durchzuführen ist. Dazu zählen das Profiling, die Verarbeitung besonders sensibler Daten sowie eine umfangreiche Videoüberwachung. Bei der Folgenabschätzung ist der behördliche oder betriebliche Datenschutzbeauftragte zu beteiligen (Art. 35 Abs. 2 DSGVO). Zeigt die Datenschutz-Folgenabschätzung ein verbleibendes hohes Risiko, muss zudem die Datenschutzaufsichtsbehörde konsultiert werden (Art. 36 Abs. 1 DSGVO).