Videoüberwachung ohne Datenschutz

Immer noch gibt es die Meinung, dass eine Videoüberwachung in Deutschland grundsätzlich erlaubt sei. Viele Installateure sind über die derzeitige Gesetzeslage nicht informiert. Was der BDSG oder Beschäftigtendatenschutz erlaubt, ist Ihnen oft gänzlich unbekannt.


Für den Einzelhändler, der eine Videoanlage in seinem Shop installieren lässt, kann das unter Umständen sehr teuer werden, wenn sich seine Mitarbeiter beschwehren.  (siehe Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes)


Achtung: Eine generelle Videoüberwachung ist nicht erlaubt, sogenannte 360° Videoüberwachung von Räumen beispielsweise ist per Datenschutz sogar verboten. Ebenso die Aufnahme von mehreren Fahrspuren bei Tankstellen mit Megapixelkameras.
Videoüberwachung setzt voraus, dass andere Maßnahmen bereits ausgeschöpft oder aus finanziellen Gründen für Sie als Unternehmer nicht tragbar sind. Erst dann sind sie laut Datenschutz berechtig eine Videoüberwachung in Ihrem Geschäft zu installieren.


Verabschieden Sie sich von dem Gedanken an verdeckte Videoüberwachung, das ist nicht nur teuer, sondern nahezu immer ungesetzlich.

Videoüberwachung für öffentlich zugängliche Verkaufsräume - Wissen Sie welche gesetzlichen Bestimmungen Sie bei einer Videoüberwachung beachten müssen?

Wissen Sie wann Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benötigen?
  • Wissen Sie wie lange Sie Videobilder speichern dürfen?
  • Wissen Sie wo keine Überwachungs-Kamera installiert werden darf?
  • Wissen Sie, was Sie vor der Installation tun müssen?
  • Wissen Sie, welche Unterlagen Sie erstellen und vorweisen müssen?
  • Wissen Sie, wie Sie Ihre Mitarbeiter informieren müssen?

Hier im BDSG steht alles ,was sie wissen sollten. Wenn sie die Zeit nicht haben, oder Ihr Geld mit anderen Dingen verdienen, dann sollten Sie sich die erforderliche Information beim Profi holen. Alles über Datenschutz im Kontext zur Videoüberwachung erfahren Sie bei Retailcoach www.retailcoach.de

Eine Checkliste, auf der das Wichtigste steht gibt es dort schon für 169,--EUR. Was es kostet, wenn ihre Videoanlage nicht den Richtlinen das BDSG entspricht ist im §43 Bußgeldvorschriften geregelt


Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 300 000 Euro geahndet werden.
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes