Pressemitteilung Nr. 2/11
Hessiches Landesarbeitsgericht
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin mindestens seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte. Die 24 - jährige kaufmännische Angestellte arbeitete in einer hessischen Niederlassung eines bundesweit aktiven Unternehmens. Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war. Mit der im Oktober 2008 eingegangenen Klage machte die Mitarbeiterin Schadensersatzansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von
15.000,- €.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hatte nur zum Teil Erfolg. Weder das Arbeitsgericht noch das Landesarbeitsgericht ließen die Einwendungen des Arbeitgebers gelten. Der Arbeitgeber hatte sich im Prozess damit verteidigt, dass die Kamera nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei. Dennoch, so argumentierte das Hessische Landesarbeitsgericht, sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera
tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungund Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte. Es handele es um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 € rechtfertige. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Falle einer solchen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruhe auf dem Gedanken, dass ohne einen Entschädigungsanspruch Verletzungen der Würde und
Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei der Entschädigung stehe regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund.
Hess. LAG, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 7 Sa 1586/09 -
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wetzlar vom 1. September 2009 – 3 Ca 211/08 –
Videoüberwachung
Klauen an der Supermarktkasse erlaubt?
Harte Zeiten für Discounter und Supermarktbesitzer
Der Fall Emmely
Das BAG hat es in seinem Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 das Klauen an der Supermarktkasse nunmehr offiziell genehmigt, durch die Hintertür quasi. Zumindest müssen sich die Arbeitgeber nach dem sogenannten „Emmely Urteil“ darauf einstellen, dass wie vom BAG vorgeschlagen, einer Kassiererin nur dann wegen Unehrlichkeit gekündigt werden kann, wenn sie für dieses Vergehen schon eine Abmahnung erhalten hat.
Mit anderen Worten, eine Kassiererin kann sich nun berechtigte Hoffnungen machen, dass ein aufgedeckter „Fehl-Griff“ in die Kasse zunächst ohne direkte Folgen bleiben wird.
Unehrlichkeit ohne spürbare Konsequenzen ?
Entlassungen von Kassiererinnen werden nur noch mit „wichtigem Grund“ möglich sein. Ein Bagatelle-Schaden ist nach dem vorliegenden Urteil kein wichtiger Grund mehr. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss „unter Berücksichtigung aller Umstände, Summe des Schadens und Betriebszugehörigkeit im Einzelfall beurteilt werden
Der Diebstahl, bzw. das unerlaubte Einlösen der Pfandbons berührte im Fall Emmely bei Tengelmann zwar den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Wertes der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet, aber schlussendlich in Abwägung mit der langen Betriebszugehörigkeit reichte das dem BAG nicht zu einer Kündigung. Dabei wissen sowohl Ermittler der Polizei wie auch Detektive aus Erfahrung, dass es bei fast allen Fällen des Mitarbeiterbetrugs gerade die langjährige Mitarbeiter sind, die betrügen.
Im Rahmen der Abwägung war im „Fall Emmely“ auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.
Diebstahl oder Bagatelle?
Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte werden zweifelsohne aufgrund des vorliegenden Urteils, die Verhältnismäßigkeit nicht an die Seite schieben und die Kündigungen in Fällen bei langer Betriebszugehörigkeit und geringfügig wirtschaftlicher Schädigung per se für unwirksam erachten. Die entscheidende Frage wird sein, bis zu welcher Höhe werden die Gerichte einen Betrug als Bagatellesache bezeichnen.
Viele Arbeitsrechtler hätten sich vom BAG lieber eine konservative Wertvorstellung gewünscht, dass ein Betrug ein Betrug ist, egal wie hoch die Summe ist.
Pyrrhus –Sieg der Gewerkschaft?
Die Freude der Gewerkschaftler über diese BAG Urteil im Fall Emmely könnte sich aber bald in Das Gegenteil verwandeln. Die Supermarktbesitzer werden sich Gedanken machen müssen, wie das Geld in der Kasse vor dem unerlaubten Zugriff des Personals geschützt werden kann. Selbstzahl-Terminals und Selbstbedienungskassen werden schneller flächend installiert werden, als dies den Gewerkschaften lieb sein wird. ( Siehe Ikea und Shell)
Freiwillige Selbstkontrolle zur Erhaltung der Arbeitsplätze?
Eine freiwillige Selbstkontrolle an Kassen, mit einer präventiven Kassen-Videoüberwachung von Cash-Plus oder gar der Einsatz der intelligenten Video-Software Kassko, könnte ein Ausweg für Kassiererinnen, Gewerkschaften und Geschäftsinhaber sein, die Arbeitsplätze weiterhin zu erhalten. Information unter http://www.kassko.de/
Harte Zeiten für Discounter und Supermarktbesitzer
Der Fall Emmely
Das BAG hat es in seinem Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 das Klauen an der Supermarktkasse nunmehr offiziell genehmigt, durch die Hintertür quasi. Zumindest müssen sich die Arbeitgeber nach dem sogenannten „Emmely Urteil“ darauf einstellen, dass wie vom BAG vorgeschlagen, einer Kassiererin nur dann wegen Unehrlichkeit gekündigt werden kann, wenn sie für dieses Vergehen schon eine Abmahnung erhalten hat.
Mit anderen Worten, eine Kassiererin kann sich nun berechtigte Hoffnungen machen, dass ein aufgedeckter „Fehl-Griff“ in die Kasse zunächst ohne direkte Folgen bleiben wird.
Unehrlichkeit ohne spürbare Konsequenzen ?
Entlassungen von Kassiererinnen werden nur noch mit „wichtigem Grund“ möglich sein. Ein Bagatelle-Schaden ist nach dem vorliegenden Urteil kein wichtiger Grund mehr. Ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt, muss „unter Berücksichtigung aller Umstände, Summe des Schadens und Betriebszugehörigkeit im Einzelfall beurteilt werden
Der Diebstahl, bzw. das unerlaubte Einlösen der Pfandbons berührte im Fall Emmely bei Tengelmann zwar den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Wertes der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet, aber schlussendlich in Abwägung mit der langen Betriebszugehörigkeit reichte das dem BAG nicht zu einer Kündigung. Dabei wissen sowohl Ermittler der Polizei wie auch Detektive aus Erfahrung, dass es bei fast allen Fällen des Mitarbeiterbetrugs gerade die langjährige Mitarbeiter sind, die betrügen.
Im Rahmen der Abwägung war im „Fall Emmely“ auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.
Diebstahl oder Bagatelle?
Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte werden zweifelsohne aufgrund des vorliegenden Urteils, die Verhältnismäßigkeit nicht an die Seite schieben und die Kündigungen in Fällen bei langer Betriebszugehörigkeit und geringfügig wirtschaftlicher Schädigung per se für unwirksam erachten. Die entscheidende Frage wird sein, bis zu welcher Höhe werden die Gerichte einen Betrug als Bagatellesache bezeichnen.
Viele Arbeitsrechtler hätten sich vom BAG lieber eine konservative Wertvorstellung gewünscht, dass ein Betrug ein Betrug ist, egal wie hoch die Summe ist.
Pyrrhus –Sieg der Gewerkschaft?
Die Freude der Gewerkschaftler über diese BAG Urteil im Fall Emmely könnte sich aber bald in Das Gegenteil verwandeln. Die Supermarktbesitzer werden sich Gedanken machen müssen, wie das Geld in der Kasse vor dem unerlaubten Zugriff des Personals geschützt werden kann. Selbstzahl-Terminals und Selbstbedienungskassen werden schneller flächend installiert werden, als dies den Gewerkschaften lieb sein wird. ( Siehe Ikea und Shell)
Freiwillige Selbstkontrolle zur Erhaltung der Arbeitsplätze?
Eine freiwillige Selbstkontrolle an Kassen, mit einer präventiven Kassen-Videoüberwachung von Cash-Plus oder gar der Einsatz der intelligenten Video-Software Kassko, könnte ein Ausweg für Kassiererinnen, Gewerkschaften und Geschäftsinhaber sein, die Arbeitsplätze weiterhin zu erhalten. Information unter http://www.kassko.de/
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