Videoüberwachung meistens nicht datenschutzkonform

Videoüberwachung in deutschen Einzelhandelsgeschäften ist häufig nicht datenschutzkonform


Die erschreckende Nachricht: ca 85 % aller Videoüberwachungen in Einzelhandelsgeschäften und Gastro-Betrieben entsprechen nicht dem BDSG.


Mehrere Studien des EFDAT-Institut aus Kirchheim-Teck haben ergeben, dass im Einzelhandel so gut wie keine Kenntnisse über den Datenschutz vorhanden sind. Besonders bei Tankstellenpächtern ist das "Nichtwissen" um den Datenschutz sehr verbreitet. Auch in der Gastronomie hängen viele Videokameras häufig im Gastraum, obwohl dies laut Datenschutz ausdrücklich untersagt.

Betroffene Kunden können sich mit Ihrem Beschwerden an den jeweils  zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz wenden. Die Adressen oder Hilfe erhalten Sie bei Retailcoach in Kirchheim.

Dabei sollte jeder, der sich mit Überwachungskameras beschäftigt, eigentlich wissen, was der Gesetzgeber erlaubt und was nicht.

Als Kunde eines  Lokals oder Einzelhandelsgeschäft, dürfen Sie bei jedem Angestellten, nach der Person, die für die Videoanlage zuständig ist, fragen, wenn dies nicht am Eingang auf einem Schild steht.

Auskunftspflicht
Laut Datenschutz müssen Sie in einem Geschäft Auskunft darüber erhalten, wer für die dort installierte Videoüber-wachungsanlage zuständig, bzw. verantwortlich ist. Erhalten Sie diese Auskunft nicht oder  kann Ihnen keine Person namentlich genannt werden, an die Sie sich wenden können, dann ist dies bereits ein eklatanter Verstoß gegen den Datenschutz mit weitreichenden Folgen.

Sie haben das Recht, nachzufragen, was  mit ihren Video-Daten geschieht, wie die gespeichert werden, wie lange, welche Maßnahmen zur Sicherung Ihrer persönlicher Daten getroffen sind, etc.

Einen Report zur "Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen" können Sie  bei Retailcoach in Kirchheim-Teck anfordern.


Wenn Sie Kunde in einem Einzelhandelsgeschäft sind und keine ausreichende Antwort zur dort vorhandenen Videoüberwachung  erhalten oder feststellen , dass Kameras an Standorten installiert sind, an denen sie nicht sein sollten, dann können sie sich an die zuständigen Datenschutz-Behörden oder an Retailcoach in Kirchheim wenden.

www.retailcoach.de

Achtung: Kunden haben einen Auskunftsanspruch
Gemäß § 34 Abs.1 BDSG gilt, dass die „verantwortliche Stelle“ dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen hat über

·  die zu seiner Person gespeicherten Daten
·  den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden
·  den Zweck der Speicherung.

„Verantwortliche Stelle“ ist dabei gemäß § 3 Abs. 7 BDSG jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Hinweis: Ausnahmen vom Auskunftsanspruch bestehen nur in wenigen Fällen (z.B. gemäß § 34 Abs.7 BDSG) .

Achtung Tankstellenpächter-Bußgeld vermeiden

Beispiel: Mr. Wash Bußgeld

Das LDI-NRW verhängte gegen Mr. Wash ein Bußgeld in Höhe von insgesamt  64.000 EUR, das sich allerdings aus zwei Komponenten zusammensetzt. 

Zum einen wurde wegen der unzulässigen Videoüberwachung 54.000 EUR fällig. 
Mit einem zusätzlichen Bußgeld in Höhe von 10.000 EUR wurde das Unternehmen bestraft, weil es trotz gesetzlicher Erforderlichkeit keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hatte.


Jedes Unternehmen muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn im Geschäft eine Videoüberwachung installiert ist oder mehr als neun Personen (inkl. Inhaber/Geschäftsführung) an der Kasse z.B. Zahlungen per elektronischem Lastschriftverfahren und EC- oder Kreditkarte abwickeln! 
Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz




Wer darf im Unternehmen Datenschutzbeauftragter sein?

Problematisch: Weder Inhaber, Gesellschafter, noch Personen in leitender Funktion können wegen möglicher Interessenkollision zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Und die Bestellung eines „einfachen“ Mitarbeiters ist ebenfalls problematisch, da zum einen eine gründliche Qualifizierung erforderlich ist und zum anderen der Datenschutzbeauftragte einen erweiterten Kündigungsschutz, vergleichbar mit dem eines Betriebsrats, genießt und von der Aufgabe auch kaum noch entbunden werden kann. So ist ein externer Datenschutzbeauftragter eine durchaus empfehlenswerte Lösung.




Sie erhalten bei einem Tagesseminar von der "EFDAT" alle Informationen und Unterlagen, um als interner oder externer Datenschutzbeauftragter tätig zu werden. 

Das Tagesseminar kostet 220 EUR + MwSt.
Infos beim EFDAT-Insitut