Hinweispflicht für Planer und Installateur

Als Planer  oder Installateur haben Sie Hinweispflichten



Eine Missachtung der Datenschutzvorschriften kann dazu führen,
dass der Betrieb von Videoanlagen ganz oder teilweise von der jeweiligen Landesdatenschutzbehörde untersagt wird. Zusätzlich ist der Betreiber
nicht unerheblichen Bußgeldern seitens der Behörden, Abmahnungen durch
Mitbewerber oder Schadensersatzforderungen von betroffenen Mitarbeitern
oder Kunden ausgesetzt. 




Entspricht die Installation der Videoanlage nicht in allen Punkten dem  Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder 
ab Mai 2018 der EU-Grundverordnung dann ist sie gesetzwidrig. 
Ist diese gesetzwidrige Installation auf einen Beratungsfehler des beauftragten Planers oder Installateurs 
zurückzuführen ist, so können diese in Regress genommen werden, wenn durch deren Planung oder Installation 
gegen das Datenschutzgesetz verstoßen wird. Wenn Sie als Installateur nicht das Risiko eingehen wollen, dass 
Ihnen ein Beratungsmangel unterstellt wird, dann müssen Sie den Betreiber zumindest auf mögliche rechtliche 
Risiken hinweisen, bzw. die Videoüberwachung so planen oder ausführen, dass nicht gegen das Datenschutzgesetz 
verstoßen wird


Bei der Planung, Einführung und dem Betrieb von Videoüberwachungsanlagen sind Datenschutz- Bestimmungen 
zu beachten und genauesten einzuhalten. Welche Maßnahmen vor der Installation einer Videoüberwachung 
gemäß Bundesdatenschutzgesetz und  Beschäftigtendatenschutz  erforderlich sind, erfahren Sie in unserem 
White-Paper „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“ oder über das Efdat-Institut. 






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