Video –Jetzt schärfer! Europäische Leitlinie zur Videoüberwachung



Video – Jetzt schärfer!
Pressemitteilung TLfDI Erfurt, 30.01.2020



Europäische Leitlinie zur Videoüberwachung

Die Leitlinie betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da jede Videoüberwachung mit
einem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte verbunden ist, muss ihr stets ein berechtigtes Interesse
des Kamerabetreibers zugrunde liegen. Dieses Interesse muss objektiv vorliegen, das heißt, bei
einer Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen müssen stets auch tatsächliche Anhaltspunkte
für eine Gefahr für Leib, Leben oder Sachgüter vorliegen. Die Leitlinie stellt klar, dass ein rein
subjektives Sicherheitsgefühl nicht genügt, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen.

Über EDPB

Wer wir sind
Das European Data Protection Board (EDPB)
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) ist eine unabhängige europäische Einrichtung, die zur einheitlichen Anwendung der Datenschutzbestimmungen in der gesamten Europäischen Union beiträgt und die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden der EU fördert. 

Das EDPB setzt sich aus Vertretern der nationalen Datenschutzbehörden und des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zusammen. Die Aufsichtsbehörden der EFTA-EWR-Staaten sind auch Mitglieder in Fragen der DSGVO und ohne Stimmrecht und werden als Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende gewählt. Das EDPB wird durch die Allgemeine Datenschutzverordnung (DSGVO) eingerichtet und hat seinen Sitz in Brüssel. Die Europäische Kommission und - in Bezug auf die DSGVO - die EFTA-Überwachungsbehörde haben das Recht, an den Aktivitäten und Sitzungen des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen.
https://edpb.europa.eu/about-edpb/about-edpb_de

Version 2.0 Verabschiedet am 29. Januar 2020

Richtlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte


               









Übersetzung 22.2.2020
 1.Entwurf, Deutsche Datenschutzhilfe e.V.

Die Europäische Datenschutzbehörde

Unter Berücksichtigung von Artikel 70 Absatz 1e der Verordnung 2016/679 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr dieser Daten und Aufhebung der Richtlinie 95/46 / EG (im Folgenden „DSGVO“),

In Anbetracht des EWR-Übereinkommens und insbesondere des Anhangs XI und seines Protokolls 37 in der durch den Beschluss des Gemischten EWR-Ausschusses Nr. 154/2018 vom 6. Juli 20181 geänderten Fassung

Unter Berücksichtigung von Artikel 12 und Artikel 22 seiner Geschäftsordnung
1. Die intensive Nutzung von Videogeräten wirkt sich auf das Verhalten der Bürger aus. Eine signifikante Implementierung solcher Tools in vielen Lebensbereichen des Einzelnen wird einen zusätzlichen Druck auf den Einzelnen ausüben, um zu verhindern, dass erkannt wird, was als Anomalien wahrgenommen werden könnte. De facto können diese Technologien die Möglichkeiten der anonymen Bewegung und anonymen Nutzung von Diensten einschränken und generell die Möglichkeit einschränken, unbemerkt zu bleiben. Die Auswirkungen auf den Datenschutz sind enorm.
2. Während Einzelpersonen beispielsweise mit der Einrichtung einer Videoüberwachung für einen bestimmten Sicherheitszweck vertraut sein können, müssen Garantien getroffen werden, um einen Missbrauch für völlig andere und - für die betroffene Person - unerwartete Zwecke (z. B. Marketingzwecke, Überwachung der Mitarbeiterleistung usw.) zu vermeiden. ). Darüber hinaus wurden zahlreiche Tools implementiert, um die aufgenommenen Bilder zu nutzen und herkömmliche Kameras in intelligente Kameras umzuwandeln. Die durch das Video generierte Datenmenge in Kombination mit diesen Tools und Techniken erhöht das Risiko einer sekundären Verwendung (unabhängig davon, ob sie mit dem ursprünglich dem System zugewiesenen Zweck zusammenhängt oder nicht) oder sogar das Risiko eines Missbrauchs. Die allgemeinen Grundsätze der DSGVO (Artikel 5) sollten beim Umgang mit der Videoüberwachung immer sorgfältig beachtet werden.
3. Videoüberwachungssysteme verändern sich  in vielerlei Hinsicht im öffentlichen Sektor und privaten Bereich, um die Sicherheit zu erhöhen, Publikumsanalysen zu erhalten, personalisierte Werbung bereitzustellen usw. Die Videoüberwachung ist durch die zunehmende Implementierung intelligenter Videoanalysen leistungsfähiger geworden. Diese Techniken können aufdringliche (z. B. komplexe biometrische Technologien) oder weniger aufdringlich (z. B. einfache Zählalgorithmen) sein. Anonym zu bleiben und die Privatsphäre zu wahren, wird generell immer schwieriger. Die in den einzelnen Situationen aufgeworfenen Datenschutzfragen können unterschiedlich sein, ebenso die rechtliche Analyse bei der Verwendung der einen oder anderen dieser Technologien.
4. Zusätzlich zu Datenschutzproblemen bestehen auch Risiken im Zusammenhang mit möglichen Fehlfunktionen dieser Geräte und den von ihnen verursachten Verzerrungen. Forscher berichten, dass Software zur Gesichtserkennung,  oder -Analyse je nach Alter, Geschlecht und ethnischer Zugehörigkeit der identifizierten Person unterschiedliche Leistungen erbringt. Algorithmen würden auf der Grundlage unterschiedlicher demografischer Merkmale funktionieren, sodass eine Verzerrung der Gesichtserkennung die Vorurteile der Gesellschaft zu verstärken droht. Aus diesem Grund müssen die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen auch sicherstellen, dass die biometrische Datenverarbeitung, die sich aus der Videoüberwachung ergibt, regelmäßig auf ihre Relevanz und ausreichende Garantien überprüft wird.
5. Videoüberwachung ist nicht standardmäßig erforderlich, wenn andere Mittel zur Erreichung des zugrunde liegenden Zwecks vorhanden sind. Andernfalls riskieren wir eine Änderung der kulturellen Normen, die dazu führt, dass mangelnde Privatsphäre als allgemeiner Anfang akzeptiert wird

In dieser Stellungnahme enthaltene Verweise auf „Mitgliedstaaten“ sind als Verweise auf „EEA-Mitgliedstaaten“ zu verstehen
6. Diese Richtlinien sollen Hinweise zur Anwendung der DSGVO in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über Videogeräte geben. Die Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, die allgemeine Begründung kann auf alle möglichen Anwendungsbereiche angewendet werden


2 ANWENDUNGSUMFANG
7. Die systematische automatisierte Überwachung eines bestimmten Raums durch optische oder audiovisuelle Mittel, hauptsächlich zum Schutz von Eigentum oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Einzelnen, ist zu einem bedeutenden Phänomen unserer Tage geworden. Diese Aktivität bewirkt die Erfassung und Speicherung von bildlichen oder audiovisuellen Informationen aller Personen, die den überwachten Raum betreten und anhand ihres Aussehens oder anderer spezifischer Elemente identifizierbar sind. Die Identität dieser Personen kann aufgrund dieser Angaben festgestellt werden. Es ermöglicht auch die weitere Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf die Anwesenheit und das Verhalten von Personen in dem gegebenen Raum. Das potenzielle Risiko eines Missbrauchs dieser Daten wächst in Bezug auf die Größe des überwachten Raums sowie auf die Anzahl der Personen, die den Raum besuchen. Dies spiegelt sich in der Allgemeinen Datenschutzverordnung in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe c wider, der die Durchführung einer Folgenabschätzung zum Datenschutz im Falle einer systematischen Überwachung eines öffentlich zugänglichen Bereichs in großem Umfang vorschreibt Gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b müssen die Verarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benennen, wenn die Verarbeitung ihrer Natur nach eine regelmäßige und systematische Überwachung der betroffenen Personen erfordert.

8. Die Verordnung gilt jedoch nicht für die Verarbeitung von Daten, die keinen Personenbezug haben, z. wenn eine Person weder direkt noch indirekt identifiziert werden kann.

9. Beispiel: Die DSGVO gilt nicht für Kamera-Attrappen (d. H. Kameras, die nicht als Kamera fungieren und dabei keine personenbezogenen Daten verarbeiten). In einigen Mitgliedstaaten kann es jedoch anderen Rechtsvorschriften unterliegen.
Beispiel: Aufzeichnungen aus großer Höhe fallen nur dann in den Geltungsbereich der DSGVO, wenn sich die verarbeiteten Daten unter den gegebenen Umständen auf eine bestimmte Person beziehen können.
Beispiel: Eine Videokamera ist in ein Auto integriert, um Einparkhilfe zu bieten. Wenn die Kamera so konstruiert oder eingestellt ist, dass sie keine Informationen über eine natürliche Person sammelt (wie Kennzeichen oder Informationen, die Passanten identifizieren könnten), findet die DSGVO keine Anwendung.
2.2 Anwendung der Strafverfolgungsrichtlinie, LED (EU2016 / 680)

10. Insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen, einschließlich des Schutzes vor und der Verhütung von Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit, fällt unter die Richtlinie EU2016 / 680.



2.3 Ausnahmeregelung Privathaushalt
11. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c fällt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine natürliche Person im Rahmen einer rein persönlichen oder haushaltsbezogenen Tätigkeit, zu der auch Online-Tätigkeiten gehören können, nicht in den Geltungsbereich der DSGVO

12. Diese Bestimmung - die sogenannte Haushaltsfreistellung - ist im Zusammenhang mit der Videoüberwachung eng auszulegen. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist die sogenannte „Haushalt Ausnahmeregelung“  so zu verstehen, dass sie sich nur auf Tätigkeiten bezieht, die im Verlauf des Privat- oder Familienlebens von Personen ausgeführt werden, was bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in der Veröffentlichung im Internet bestehen, offensichtlich nicht der Fall ist, so dass diese Daten gemacht werden für eine unbegrenzte Anzahl von Personen zugänglich.4  Wenn es sich bei einem Videoüberwachungssystem um ein System zur ständigen Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten handelt,„ ist es sogar teilweise ein öffentlicher Raum und wird dementsprechend vom privaten Umfeld nach außen gerichtet von der Person, die die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als rein personenbezogene oder haushaltsbezogene Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 angesehen werden. “5

2 The EDPB notes that where the GDPR so allows, specific requirements in national legislation might apply.
2 Das EDPB stellt fest, dass, wo die DSGVO dies zulässt, möglicherweise spezifische Anforderungen in den nationalen 
    Rechtsvorschriften gelten
3 See also Recital 18,    3 Siehe auch Erwägungsgrund 18
4 European Court of Justice, Judgment in Case C-101/01, Bodil Lindqvist case, 6th November 2003, para 47.
5 European Court of Justice, Judgment in Case C-212/13, František Ryneš v Úřad pro ochranu osobních údajů, 11
   December 2014, para. 33.

13. Was Videogeräte betrifft, die in den Räumlichkeiten einer Privatperson betrieben werden, kann dies unter die Haushaltsfreistellung fallen. Es wird von mehreren Faktoren abhängen, die alle berücksichtigt werden müssen, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen. Neben den oben genannten Elementen, die in EuGH-Urteilen genannt werden, muss der Benutzer der Videoüberwachung zu Hause prüfen, ob er eine persönliche Beziehung zur betroffenen Person hat, ob der Umfang oder die Häufigkeit der Überwachung auf eine berufliche Tätigkeit hindeutet und die potenziellen nachteiligen Auswirkungen der Überwachung auf die betroffenen Personen. Das Vorhandensein eines einzelnen der oben genannten Elemente lässt nicht unbedingt darauf schließen, dass die Verarbeitung außerhalb des Geltungsbereichs der Haushaltsfreistellung liegt. Für diese Feststellung ist eine Gesamtbewertung erforderlich.

14.   Beispiel: Ein Tourist zeichnet Videos sowohl über sein Mobiltelefon als auch über einen Camcorder auf, um seine Ferien zu dokumentieren. Er zeigt das Filmmaterial Freunden und der Familie, macht es jedoch nicht für eine unbegrenzte Anzahl von Personen zugänglich. Dies würde unter die Haushaltsfreistellung fallen.

Beispiel: Eine Downhill-Mountainbikerin möchte ihre Abfahrt mit einer Actioncam aufzeichnen. Sie fährt in einer abgelegenen Gegend und plant nur, die Aufnahmen für ihre persönliche Unterhaltung zu Hause zu verwenden. Dies fällt auch dann unter die Haushaltsfreistellung, wenn teilweise personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Beispiel: Jemand überwacht und zeichnet seinen eigenen Garten auf. Das Grundstück ist eingezäunt und nur der Controller selbst und seine Familie betreten regelmäßig den Garten. Dies würde unter die Haushaltsfreistellung fallen, vorausgesetzt, die Videoüberwachung erstreckt sich nicht einmal teilweise auf einen öffentlichen Raum oder ein benachbartes Grundstück.


3 RECHTMÄSSIGE VERARBEITUNG
15. Vor der Verwendung sind die Zwecke der Verarbeitung genau anzugeben (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b). Die Videoüberwachung kann vielen Zwecken dienen, z. Unterstützung des Schutzes von Eigentum und anderen Vermögenswerten, Unterstützung des Schutzes des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit von Personen, Erhebung von Beweismitteln für zivilrechtliche Ansprüche.6 Diese Überwachungszwecke sollten schriftlich dokumentiert werden (Artikel 5 Absatz 2) und müssen für jede Überwachungskamera angegeben werden, die in Gebrauch ist. Kameras, die von einem Verantwortlichen für den gleichen Zweck verwendet werden, können gemeinsam dokumentiert werden. Darüber hinaus müssen die betroffenen Personen über den Zweck (die Zwecke) der Verarbeitung gemäß Artikel 13 informiert werden (siehe Abschnitt 7, Transparenz- und Informationspflichten). Die Videoüberwachung auf der Grundlage des bloßen Zwecks „Sicherheit“ oder „zu Ihrer Sicherheit“ ist nicht spezifisch genug (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b). Es verstößt außerdem gegen den Grundsatz, dass personenbezogene Daten in Bezug auf die betroffene Person rechtmäßig, fair und transparent verarbeitet werden (siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a).
16. Grundsätzlich kann jeder Rechtsgrund nach Artikel 6 Absatz 1 eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Videoüberwachungsdaten bilden. Beispielsweise findet Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Anwendung, wenn das nationale Recht eine Verpflichtung zur Durchführung der Videoüberwachung vorsieht.7 In der Praxis sind jedoch die Bestimmungen am wahrscheinlichsten
Artikel 6 Absatz 1 f (berechtigtes Interesse),
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e (Notwendigkeit, eine im öffentlichen Interesse oder bei der Ausübung öffentlicher Gewalt ausgeübte Aufgabe zu erfüllen)
In Ausnahmefällen kann der für die Verarbeitung Verantwortliche Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a (Zustimmung) als Rechtsgrundlage verwenden

17. Die rechtliche Würdigung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f sollte auf den folgenden Kriterien des Erwägungsgrund 47 beruhen.

3.1.1. Bestehen berechtigter Interessen

18. Die Videoüberwachung ist rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung des Von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgten berechtigten Interesses erforderlich ist, es sei denn, diese Interessen werden durch die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person außer Kraft gesetzt (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f). Berechtigte Interessen, die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden, können rechtliche 8, wirtschaftliche oder immaterielle Interessen sein.9 Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte jedoch berücksichtigen, dass, wenn die betroffene Person der Überwachung gemäß Artikel 21 widerspricht, die Videoüberwachung dieser betroffenen Person nur dann erfolgen kann, wenn es sich um ein zwingendes berechtigtes Interesse handelt, das die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person übersteigt und , oder zur  Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen überwiegen

19. In einer realen und gefährlichen Situation kann der Zweck des Schutzes von Eigentum vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus ein berechtigtes Interesse für die Videoüberwachung darstellen.

6 Rules on collecting evidence for civil claims varies in Member States.
6 Die Vorschriften für die Erhebung von Beweismitteln für zivilrechtliche Ansprüche sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich
7 These guidelines do not analyse or go into details of national law that might differ between Member States.
7 Diese Leitlinien analysieren oder gehen nicht auf Einzelheiten des nationalen Rechts ein, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können
8 European Court of Justice, Judgment in Case C-13/16, Rīgas satiksme case, 4 may 2017
8Europäischer Gerichtshof, Urteil in der Rechtssache C-13/16, Rechtssache Rīgas satiksme, 4. Mai 2017
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-13/16
9 see WP217, Article 29 Working Party
9siehe WP217, Artikel 29 Arbeitsgruppe https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/wp29_de.pdf

20. Das berechtigte Interesse muss real sein und ein aktuelles Thema sein, (d. h. es darf weder fiktiv noch spekulativ sein) 10. Vor Beginn der Überwachung muss eine Notsituation im wirklichen Leben vorliegen, z. B. Schäden oder schwerwiegende Vorfälle in der Vergangenheit. In Anbetracht des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht wäre es den für die Verarbeitung Verantwortlichen ratsam, relevante Vorfälle (Datum, Art und Weise, finanzieller Verlust) und damit verbundene strafrechtliche Anklagen zu dokumentieren. Diese dokumentierten Vorfälle können ein starker Beweis für das Bestehen eines berechtigten Interesses sein. Das Bestehen eines berechtigten Interesses sowie die Notwendigkeit der Überwachung sollten in regelmäßigen Abständen (z. B. einmal jährlich, je nach den Umständen) überprüft werden.

Beispiel: Ein Ladenbesitzer möchte einen neuen Laden eröffnen und ein Videoüberwachungssystem installieren, um Vandalismus zu verhindern. Er kann anhand von Statistiken nachweisen, dass in der näheren Umgebung hohe Erwartungen an Vandalismus bestehen. Auch Erfahrungen aus benachbarten Geschäften sind hilfreich. Es ist nicht erforderlich, dass eine Beschädigung des betreffenden Controllers aufgetreten ist. Solange Schäden in der Nachbarschaft auf eine Gefahr oder ähnliches hindeuten und somit ein Hinweis auf ein berechtigtes Interesse sein können. Es reicht jedoch nicht aus, eine nationale oder allgemeine Kriminalitätsstatistik vorzulegen, ohne das betreffende Gebiet oder die Gefahren für dieses Geschäft zu analysieren

22. Unmittelbar bevorstehende Gefahrensituationen können ein berechtigtes Interesse darstellen, beispielsweise Banken oder Geschäfte, die kostbare Güter verkaufen (z. B. Juweliere), oder Bereiche, die als typische Tatorte für Eigentumsdelikte bekannt sind (z. B. Tankstellen).

23. Die DSGVO stellt außerdem klar, dass sich die Behörden nicht auf ihre Verarbeitung aus Gründen des berechtigten Interesses berufen können, solange sie ihre Aufgaben erfüllen, 
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2

24. Personenbezogene Daten sollten angemessen, relevant und auf das beschränkt sein, was für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist („Datenminimierung“), siehe Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c. Vor der Installation eines Videoüberwachungssystems sollte der Controller immer kritisch prüfen, ob diese Maßnahme zum einen geeignet ist, um das gewünschte Ziel zu erreichen, und zum anderen angemessen und für seine Zwecke notwendig ist. Videoüberwachungsmaßnahmen sollten nur dann gewählt werden, wenn der Zweck der Verarbeitung mit anderen Mitteln, die die Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person weniger beeinträchtigen, nicht angemessen erfüllt werden kann.

25. In Anbetracht der Situation, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher Straftaten im Zusammenhang mit Eigentum verhindern möchte, könnte der für die Verarbeitung Verantwortliche anstelle der Installation eines Videoüberwachungssystems auch alternative Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, z. B. Installieren von Sicherheitsschlössern, manipulationssicheren Fenstern und Türen oder Auftragen von Anti-Graffiti-Beschichtungen oder -Folien auf Wänden. Diese Maßnahmen können genauso wirksam sein wie Videoüberwachungssysteme gegen Einbruch, Diebstahl und Vandalismus. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss von Fall zu Fall beurteilen, ob solche Maßnahmen eine vernünftige Lösung darstellen können.

26. Vor dem Betrieb eines Kamerasystems muss der Verantwortliche beurteilen, wo und wann Videoüberwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind. In der Regel erfüllt ein Überwachungssystem, das nachts sowie außerhalb der regulären Arbeitszeiten arbeitet, die Anforderungen des Controllers, um Gefahren für sein Eigentum zu vermeiden.

10siehe WP217, Artikel 29, Arbeitsgruppe, S. 24 seq. Siehe auch EuGH-Rechtssache C-708/18, S. 44
https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/wp217_de.pdf
https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Verarbeitung-personenbezogener-Daten-mittels-Videoueberwachungssystem--39946


EuGH: Verarbeitung personenbezogener Daten mittels Videoüberwachungssystem
EuGH, Urteil vom 11.12.2019 – C-708/18, TK gegen Asociaţia de Proprietari bloc M5A-ScaraA ECLI:EU:C:2019:1064
Eine Überwachung mittels einer Videoaufzeichnung von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung, der Festplatte, stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 dar (Urteil vom 11. Dezember 2014, Ryneš, C 212/13, EU:C:2014:2428, Rn. 25).

Somit ist ein kamerabasiertes Videoüberwachungssystem als automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, wenn sich durch die installierte Vorrichtung personenbezogene Daten wie etwa Bilder, anhand derer natürliche Personen identifiziert werden können, aufzeichnen und speichern lassen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System diese Merkmale aufweist.
Außerdem muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen den in Art. 6 der Richtlinie 95/46 aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und zum anderen einem der in Art. 7 der Richtlinie aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C 131/12, EU:C:2014:317, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).


https://betriebs-berater.ruw.de/wirtschaftsrecht/urteile/Verarbeitung-personenbezogener-Daten-mittels-Videoueberwachungssystem--39946