Planungshilfe und DSGVO-Video-Praxis-Leitfaden für Video-Errichter








1.1  Informieren (Leitfaden)

1.2  Integrieren  (Videospezialisten für  Projektierung und Datenschutz)

1.3  Installieren  (Technisch geschulter, datenschutzzertifizierter Installateur und Service-Techniker)

Bevor Sie anfangen zu projektieren, fragen Sie, was die Aufgabenstellung ist  oder das Problem, das gelöst werden soll und wie viel Kosten dieses Problem  derzeit  verursacht. Dann wissen Sie auch recht schnell wie viel Geld für eine Problembeseitigung investiert werden kann. Wenn keine konkrete Aufgabenstellung oder kein Problem (Zweck*) vorliegt, so besteht in aller Regel auch keinen Bedarf an einer Videoanlage und laut Daten-schutz, darf dann auch gem. Art 6 DSGVO und §4 BDSG keine Videoüberwachung  installiert werden. (* Der Zweck der Videoanlage muss laut BDSG in einer  Datenschutzdokumentation schriftlich festgehalten werden.) WICHTIG: Bereits vor der Installation muss der Betreiber eine Vorabkontrolle durchgeführt haben. Erst dann ist sichergestellt, wo überhaupt eine Kamera installiert werden darf und welchen Blickwinkel die Kamera haben darf. (Seit 25.5.2018 zusätzlich eine Datenschutzfolgenabschätzung erfordrlich)  Der „Zertifizierte Installateur“ stellt dem Betreiber alle für BDSG und DSGVO erforderliche Unterlagen bereits mit der Auftragsbestätigung zur Verfügung. Es ist zwingend vorgeschrieben, dass die Mitarbeiter über Art und Umfang der Videoüberwachung informiert worden sind und deren Erklärung und Einverständnis auch schriftlich vorliegt. (Siehe Muster)

Die Gefährdungslage muss belegte und dokumentiert sein (Vorabkontrolle) Siehe auch neue europäische Leitlinie für Videoüberwachung.

Daher ist für die Durchführung einer Videoüberwachung eine erhebliche Gefährdung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen erforderlich. Die lediglich allgemeine Sorge vor Straftraten oder allgemeiner Vandalismus rechtfertigen die anlasslose Überwachung sämtlicher Personen im überwachten Bereich regelmäßig nicht. Die Gefährdungslage muss sich aus tatsächlichen Erkenntnissen ergeben – subjektive Befürchtungen oder ein Gefühl der Unsicherheit reichen nicht aus. Der Berechtigte kann zwar aufgrund seines Hausrechts missliebiges Verhalten zum Anlass nehmen, Besuchern "die Tür zu weisen". Allerdings zeigt die Regelungssystematik des § 6b Abs. 1 BDSG a.F., dass er sich nicht beliebig auf das Hausrecht berufen kann, um eine Videoüberwachung durchzuführen.

Vielmehr muss er sich auf ein berechtigtes Interesse, d.h. auf einen "guten Grund" stützen können. Dies kann jedes subjektive Interesse sein, wenn es grundsätzlich schutzwürdig und objektiv begründbar ist. (vgl. BTDrs. 14/5793 S. 61). https://deutsche-datenschutzhilfe.de/paragraph4-bdsg-vom-bverwg-gekippt

 

Achtung Hinweis an den Installateur: Eine Videoüberwachungsanlage sollte  nicht an den Betreiber übergeben werden, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt wurde. Für Kameras deren Platzierung nicht datenschutzkonform ist, haftet der Planer oder der Installateur ebenso wie der Betreiber der Videoanlage. Die Haftung für Datenschutzverstöße nach Art. 82 DSGVO ändert sich im Vergleich zu unserem bekannten Schadensersatzrecht schon gewaltig. Im Gegensatz zum BDSG, das die Haftung des Betreibers/Auftraggebers vorsieht, finden sich in Artikel 82 DSGVO wesentlich gravierende Haftungsregeln: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder moralischer Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“

 

Deshalb haftet auch der Errichter/Installateur direkt gegenüber dem Geschädigten. Wenn Sie als Errichter bei der Deutschen Datenschutzhilfe Mitglied werden, erhalten Sie alle Unterlagen, die Ihr Kunde benötigt "Gratis" und zusätzlich ein Abnahmeprotokoll, dass Sie aus der Haftung nimmt.

Wenn Ihnen das keine Mitgliedschaft wert ist, dann müssen Sie eines Tages einige 1000€ "Lehrgeld" bezahlen.

1. Überwachung : Wann und wo

Klären Sie ab welcher Zeitraum wichtig ist. Wann genau entsteht das Problem, das Kosten verursacht? Wenn nur nachts überwacht werden muss, dann ist es sinnvoller, eine spezielle nachtsichttaugliche Kamera mit Umschaltung auf schwarz/weiß (Starlight)zu verwenden, die lichtempfindlicher eingestellt werden kann, als eine Farbkamera.

 

 Tagüberwachung                                                                   Innenbereich ( IP-54)

 Tag/Nachtüberwachung                                             Außenbereich ( IP-66-68)

2. Kameratyp

Mit dem Kameratyp treffen Sie eine Vorentscheidung bezüglich Preis und Folgekosten. Bedenken Sie jedoch, dass nur eine Kamera, die exakt die genannten Bedürfnisse erfüllt, schlussendlich der Grundstock für eine effiziente Videoüberwachung ist. Eine richtig projektierte Videoanlage macht sich von selbst bezahlt und sei es nur durch die Freude oder Komfort, den  der Besitzer dann hat. (Zweck der Kamera beachten) Wegen der Hacker-Gefahr sollten Sie möglichst keine IP-Kameras verwenden. Mittlerweile gibt es die modernere HDVCI-Videotechnik. Wenn Sie Bilder auf ihrem PC, im Netzwerk oder per Fernüberwachung  sehen wollen, können Sie jede Videokamera über den Rekorder zum Router in ein Netzwerk (Web) bringen. Wir empfehlen immer eine Punkt zu Punkt Videosignal-Übertragung (RG-59 oder LAN) von jeder Kamera bis zum Digitalrekorder und gehen von dort direkt (nur per LAN-Kabel) auf den Router. Benutzen Sie niemals vorhandene Netzwerke.

 

 Farb-Tag/Nacht-Kamera                                            HDVCI Full-HD Kamera (analoge Übertragung)

 Farb-Tag/Nacht-Kamera mit LED                              SDI  Full-HD-Kamera (digitale Übertragung)

 IP Full-HD-Kamera (digitale Übertragung)

 

3. Modellvariante

Die Kamera, die Sie auswählen, sollte den größtmöglichen Vorteil für Ihre Aufgabenstellung haben. Die technischen Möglichkeiten sind bei nahezu allen Kameras identisch, sofern diese ein OSD-Menü haben. Für fast alle architektonischen Gegebenheiten sind Kameras vorhanden. In öffentlich zugänglichen Verkaufsräumen wie

in Ladengeschäften oder an Tankstellen dürfen Sie nicht mit 4 oder 8Megapixel-Kameras bereitflächig alles überwachen,  das wäre ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Sie dürfen nur das überwachen, was relevant für ihr Anliegen ist, bzw. für das, was Sie als Zweck in Ihrer Datenschutzdokumentation angegeben haben. Beispiel: Nur der Tankvorgang an Säule 4 ist relevant, nicht das danebenstehende parkende Auto bei  der Säule Nr.6. Eine Kuppelkamera möglichst mit Vandalismus sicherem Glas, sollte immer dort installiert werden, wo die Gefahr besteht, dass Fremde (Einbrecher) an die Kamera gelangen können, um diese zu verstellen. Verwenden Sie niemals WLAN-Kameras. WLAN-Kameras werden mit Vorliebe gehackt und Profieinbrecher halten bevorzugt nach Häusern oder Läden mit WLAN-Kameras Ausschau. Bei einem Einbruch oder Ladendiebstahl verwenden die Diebe dann sogenannte „Jammer“ und schalten die WLAN-Kameras einfach aus.

 

 Kuppel-Kamera                                                           LED-Kamera (mit integrierter Beleuchtung)

 Zylinder-Kamera                                                         Minidome

 Motorisierte-Zoom-Kamera                                        Speed-Dome (Achtung Datenschutz)

4. Objektiv

Beim Bildausschnitt entscheiden Sie wesentlich über die Qualität Ihrer Videoanlage, je genauer der Bildausschnitt festgelegt wird, desto detailgetreuer sind später die Bilder. Deshalb am besten ein motorisiertes Zoom-Objektiv verwenden. Die Qualität und Lichtstärke des Objektiv ist ein wesentlicher Baustein einer Videoanlage. Faktoren wie Modulationstiefe, Randschärfe, Lichtstärke tragen zum Gelingen Ihres Vorhabens bei.  An dieser Stelle zu sparen, ist dasselbe, wie eine Brille aus Milchglas zu tragen. Sie wäre billiger, aber nutzlos. Mit einer Full-HD Kamera können Sie allerdings bis zu einer Bildbreite von ca. 20m jedes Gesicht und jede Autonummer erkennen

 

 Übersichtaufnahme                                                    Festobjektiv

 Detailerkennung                                                          Vario/Zoom-Objektiv

5. Stromversorgung

Beachten Sie, eine dezentrale Stromversorgung ist das einfachste.  POE (Power over Ethernet) ist nur bis zu einer Länge von 80m sinnvoll. Danach wird unverhältnismäßig viel Strom verbraucht. Systemkabel mit Video/12V können wegen des Stromverlustes auch nur max. 200m überbrücken.

 

 230 V                                                                           POE, Netzwerk (CAT 7 )

 Systemkabel ( Video,12V, Audio)                               Akku/Notstromversorgung

 Wetterfeste Kabel/ Erdkabel

6. Kamerastandart

Wesentliche Kriterien einer Kamera außer der Auflösung, (von 2 bis 8 Megapixel), sind die  Licht-empfindlichkeit und Lichtwertregelung oder auch IR-Schwenkfilter bei einer Tag/Nacht-Kamera oder OSD-Menü-Steuerung per App. Durch die nachfolgenden technischen Merkmale ergeben sich auch große preisliche Unterschiede. Fragen Sie sich deshalb, was Sie wirklich brauchen, was für Sie wichtig ist. Beachten Sie bitte, dass Billigangebote aus dem Internet auch Kostenfallen sind, weil die Qualität häufig nicht in Ordnung ist und die Kameras ausfallen und Technikerkosten verursachen. Kameras von renommierten Herstellern sind geprüft und halten nachweislich jahrelang über die Garantiezeit hinaus und entsprechen zudem allen deutschen (VDE) und europäischen Vorschriften.

 

 Auflösung (2 oder 4Megapixel)                                   Privatzonen

 Lichtempfindlichkeit  (Tag/Nacht)                               OSD - Menü (Fernkonfiguration)

 Gegenlicht:  HLC/BLC/WDR                                      Tag/Nacht mit IR-Schwenkfilter

7. Beleuchtung

Die Art der Beleuchtung, der Standort der Beleuchtung, (möglichst nah am Objekt) der Spektralbereich der Beleuchtung sollte mit der Spektralkurve der Kamera übereinstimmen. Die Beleuchtungsstärke (Lux) sollte gemessen werden. Eine gleichmäßige „schwache „ Ausleuchtung ist immer besser, als helle punktuelle Strahler. Wenn eine Infrarot-Beleuchtung erforderlich ist, sollte diese nach Möglichkeit separat montiert werden. Kameras mit integriertem LED-Licht sind nur in Innenräumen sinnvoll, denn sie haben die Eigenschaft, dass Sie im Außenbereich ständig gereinigt werden müssen, weil Insekten oder Spinnen, die durch das Licht angezogen werden, das Objektiv verschmutzen

 

 Beleuchtung  vorhanden                                             Infrarotbeleuchtung  (LED )

 Halogenstrahler erforderlich                                       LED in Kamera integriert

8. Montage - Verkabelung

Die Kabellänge, oder eventuelle induktive Störungen sprechen in aller Regel für eine 2-Draht oder eine LWL-Video-Übertragung, damit können oft mehrere Kilometer Video- und Steuerbefehle übertragen werden. Die modernste Art der Videoübertragung auch bei Full-HD-Kameras ist mittlerweile das altbekannte RG 59 Koaxkabel, denn es kann ohne Verstärkung bis 300 m Full-HD und bis 500m in HD übertragen und eignet sich auch für die Übertragung der Steuerbefehle und Audio. Der große Vorteil dieser HDVCI-Videotechnik: Sie können die alten Videokabel verwenden, wenn Sie bereits eine alte Videoüberwachung installiert hatten. Ein System-Kabel mit 5,5mm Durchmesser hat eine bessere Abschirmung als ein 3 mm Kabel, was sich natürlich im Preis bemerkbar macht. Wer bei der Montage spart, spart an der denkbar schlechtesten Stelle. Wenn Sie Ihren Arzt im Preis drücken, können Sie ahnen was dabei herauskommt. Gute Arbeit hat immer ihren Preis und dauert auch länger als Pfuscharbeit. Störungen im Videobild sind zumeist auf eilige und somit schlampig oder billige Installationen z. B. bei der Montage der Stecker zurückzuführen oder auf Einstrahlung von 230V oder Starkstrom-Leitungen oder -Geräten. Zu Stromleitungen Immer genügen Abstand gem. VDO halten. Funkübertragung oder WLAN–Kameras sollten Sie wie unter Punkt 3 bereits beschrieben, unbedingt vermeiden, da diese Videosignale immer gestört werden können. Alle Einbrecher und professionellen Ladendiebe haben immer einen „WLAN-Jammer“ dabei, mit dem Sie WLAN-Kameras außer Betrieb setzen können. Bei den qualitativ sehr hochwertigen SDI-Kameras ist wegen der digitalen Bildübertragung ausschließlich ein Koaxkabel mit 95 % Kupferanteil zu verwenden.

 

 Video/Koaxkabel RG 59                                             2-Draht/Telefonkabel

 RG59 Koaxkabel für SDI-Kameras                            Glasfaserkabel

 Steuer/Datenleitung LAN/RS-232                               CAT 7

 Video-Systemkabel (Video/Audio/12VDC)

9. Aufzeichnung

Bei der Videoaufzeichnung können Sie entscheiden, ob Sie den Rekorder (DVR) lieber mit der Maus (PC-Lösung) oder lieber mit einer Tastatur (Stand-Alone) bedienen. Die Dauer der Bildspeicherung ist abhängig vom Zweck und muss bei einer Speicherung von mehr als 2 Tagen genau begründet werden. Vermeiden sollten Sie auf jeden Fall eine "Cloud-Abspeicherung". Die Idee, dass ein Rekorder gestohlen werden kann ist irrelevant, da gemäß Datenschutz (technisch–organisatorische Maßnahmen) Datenschutzfolgenabschätzung der Rekorder an einem sicheren Platz untergebracht werden muss.

 

 Stand-Alone DVR                                                       Rekorder mit Texteinblendung

 Rekorder auf PC-Basis                                               Rekorder (Kassen) – Datenverknüpfung

10. Digitalrekorder

Bei Rekordern gibt es einige wesentliche Kriterien, die sich ebenfalls erheblich auf den Endpreis der Videoanlage auswirken. Wichtig ist vor allem eine optimale und möglichst intuitive Bedienung des Gerätes, sowie die Anbindung an ein Netzwerk oder Internet mit der passenden App/Software für Smartphone, Tablet oder Laptop. Wichtig ist auch, wie viele Bilder pro Sekunde werden aufgenommen und  bei der Wiedergabe gezeigt.  Jeder  Rekorder sollte mindestens  25 Bilder pro Sekunde auf jedem Kanal, auch bei voller Belastung auf allen Videoeingängen machen. Bei 16 Kameras sollte der Rekorder min. 32 MB gleichzeitig in Echtzeit (25Frames/Sec.) aufzeichnen können.

 

 Wiedergabe in Echtzeit

 Anzahl der Videoeingänge: 4 , 8, 16, 32  

 E-Mail Versand/ Popup bei Alarmkriterien

 Video-Motion Detektion, Bewegungserkennung, Gesichtserkennung, Personenzählen

 Ereignisgesteuerte Aufzeichnung, Alarmeingänge/ Ausgänge,

 Suchfunktionen nach Kamera Nr. Zeit, Ereignis, Kassenstorno, Textdaten

 Netzwerkanschluß, Internet, Klient- Software, Smartphone-App

 POS – Kassendaten oder Daten-Schnittstelle für Alarm/Zutrittskontrolle oder Bus-Systeme



11. Skizze

Hilfreich zu guter Letzt, ist immer eine Skizze, in der die gewünschten Bildwinkel eingetragen werden können. Beschreiben Sie zusätzlich in wenigen Worten, wie Sie sich die Funktion der Video-Anlage vorstellen. Denken Sie noch an Datenschutz*, Betriebsrat, Sonneneinstrahlung, Wartungs- und Folge-kosten. Ein Schnäppchen kann sich im Nachhinein als recht teuer erweisen und viel Bußgeld seitens der Datenschutzbehörde kosten. (Aktuelles Beispiel MrWash) Ein gut geplantes Videosystem wird sich von alleine bezahlt machen. Je mehr Sie für eine Videoanlage investieren, desto mehr werden Sie einsparen, oder umso größer wird ihr Nutzen und Ihre Freude sein.

Anhand der Skizze kann auch festgestellt werden, ob eine Kamera evt. gegen den Datenschutz verstößt oder ob der Kamerastandort geeignet ist das jeweilige Problem  auch  zu beseitigen

 

 


* Ihr externer Datenschutzbeauftragter 

Wir erstellen alle Unterlagen, DSGVO Datenschutzpaket und sind Ihr externer Datenschutz-beauftragter. Damit sind Sie alle Sorgen los. Preis 1480 €

 

Unterlagen der Landesdatenschutzbehörden:

https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/videoueberwachung/videoueberwachung-des-gewerbebetriebs/

 

Bitte unbedingt beachten:

Zweck der Videoüberwachung Bevor eine Videoüberwachung installiert wird, ist zu konkretisieren, welches Ziel damit erreicht werden soll. Ein berechtigtes Interesse für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage kann ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur sein. Soll die Videoüberwachung dazu eingesetzt werden, vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus zu schützen, ist darin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse zu sehen, wenn eine tatsächliche Gefahrenlage nachgewiesen werden kann. Zu fordern sind konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Gefährdung ergibt, beispielsweise Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse in der Vergangenheit. Ratsam ist es daher, entsprechende Ereignisse sorgfältig zu dokumentieren (Datum, Art des Vorfalls, Schadenshöhe) oder etwaige Strafanzeigen aufzubewahren. Auch die Beweissicherung durch die Aufzeichnung kann ein solches berechtigtes Interesse darstellen.

 

In bestimmten Fällen kann auch eine abstrakte Gefährdungslage ausreichend sein, wenn eine Situation vorliegt, die nach der Lebenserfahrung typischerweise gefährlich ist, z.B. in Geschäften, die wertvolle Ware verkaufen (z.B. Juweliere) oder die im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte potentiell besonders gefährdet sind (z.B. Tankstellen). Darüber hinaus ist im Vorhinein konkret festzulegen und schriftlich zu dokumentieren, welchem Zweck die Videoüberwachung im Einzelfall dienen soll. Dabei ist der Überwachungszweck jeder einzelnen Kamera gesondert und konkret anzugeben.

 

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/videoueberwachung-nach-ds-gvo/

 

DSGVO-Video-Tool


  1. Planungshilfe für eine datenschutzkonforme Videoüberwachung
  2. Muster Vorabkontrolle, Zweck und Begründung der Videoüberwachung
  3. Muster Hinweisschild
  4. Muster Informationsaushang gem. Art 13
  5. Muster Datenschutzdokumentation mit TOM
  6. Muster Einverständniserklärung der Mitarbeiter mit Widerrufshinweis
  7. Muster Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
  8. Muster Geheimhaltevereinbarung Mitarbeiter

 

 





Planer und Installateure haften, wenn die Videoüberwachung nicht datenschutzkonform übergeben wird.

Ein Installateur, der  Videoüberwachung mit einem DSGVO Datenschutz-Zertifikat anbieten kann, hat  eindeutig einen Wettbewerbsvorteil vor jedem Mitanbieter, der den Datenschutz-Service nicht leisten kann.
Installateure können ab DSGVO in Regress genommenen werden, wenn Sie eine Videoüberwachung an einen Kunden übergeben, die nicht datenschutzkonform ist.
Der sorgsame Umgang mit den Bild-Daten der Kunden sollte auch das oberste Ziel des Gewerbetreibenden sein. Die Verbraucher haben durch DSGVO seit dem 25.Mai 2018 eine Bestärkung ihrer Rechte bekommen und können jederzeit auf Schadenersatz klagen, wenn Sie einen Datenschutzverstoß  in einem Gewerbebetrieb entdecken.
Siehe Beitrag :
Datenschutzverstöße bei der Videoüberwachung - Wer haftet?

Das Angebot der Deutschen Datenschutzhilfe an alle Installateure:
Wir helfen Ihnen zur einer  Videoüberwachung mit Datenschutz-Zertifikat.