Das OLG-Stuttgart stärkt die Rechte der Kunden
Das OLG Stuttgart (12 U 296/20) hat die Videoüberwachung in einem Supermarkt für rechtswidrig erklärt. Nach Ansicht des Gerichts sei die pauschale Feststellung, die Videoüberwachung sei zur Gefahrenabwehr sowie zur nachträglichen Strafverfolgung erforderlich, nicht ausreichend. Es bedürfe vielmehr einer Prüfung, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sein können (z. B. andere Raumaufteilung, Einsatz von Sicherheitsmitarbeitern etc.).
Während des Verfahrens war auch streitig, wer was beweisen muss: Muss der Kunde die Illegalität der Videoüberwachung nachweisen oder der Supermarktbetreiber die Legalität der Videoüberwachung ?
Das OLG-Stuttgart stellte klar, dass den Betreiber der Video-Überwachungsanlage und nicht den Kunden die Beweislast für die Rechtmäßigkeit trifft.
Das OLG verwies auf die Rechenschaftspflicht im Datenschutz, Art. 5 Abs. 1 DSGVO. Demnach muss der Verantwortliche (also alle Unternehmen) die Rechtmäßigkeit jeglicher Datenverarbeitung nachweisen können. Die Vorschrift gilt primär gegenüber den Aufsichtsbehörden im Datenschutz. Das OLG Stuttgart meint dazu aber: Es ist nicht ersichtlich, dass diese Pflicht nicht auch gegenüber dem von der DSGVO geschützten Bürger gelten soll.
Damit öffnet das Gericht ein wenig die Büchse der Pandorra, meinte in einer Pressemiteilung ein Rechtsanwalt, der sich offensichtlich mit Datenschutz auskennt. Denn damit könnte jeder Bürger, der eine Datenschutzverletzung in Sachen Videoüberwachung bei einer Firma feststellt, klagen und im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss dann die Firma beweisen, dass alles legal gemacht wurde.
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